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Art 17 BayLTUntG (Bayern) — Aktenvorlage

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Akten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind dem Untersuchungsausschuß auf Beschluß der Mehrheit der Ausschußmitglieder vorzulegen. Soweit es sich um Verschlußsachen handelt, d.h. um Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheimgehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags.