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BayLTGeschO

§ 89 Zurücknahme der Klage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/89#abs-1 (1) Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/89#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

§ 88 § 90