Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 88 Vertretung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Verfassungsgerichtshof oder beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dort zu vertreten haben. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.

§ 87 § 89