Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 80 Behandlung in den Ausschüssen
Stand: 25.08.2026
Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
2. sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
3. sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;
4. sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
5. es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
6. es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.