Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 80 Behandlung in den Ausschüssen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:

1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;

2. sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;

3. sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;

4. sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;

5. es wird ihnen nicht Rechnung getragen;

6. es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.

§ 79 § 81