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# § 80 BayLTGeschO (Bayern) — Behandlung in den Ausschüssen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:

1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;

2. sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;

3. sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;

4. sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;

5. es wird ihnen nicht Rechnung getragen;

6. es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.

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Zitiervorschlag: § 80 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/80

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