nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 80 BayLTGeschO (Bayern) — Behandlung in den Ausschüssen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:

1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;

2. sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;

3. sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;

4. sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;

5. es wird ihnen nicht Rechnung getragen;

6. es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.