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# § 8 BayLTGeschO (Bayern) — Wahl

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen. Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der jeweils nach § 7 berechtigten Fraktion.

(2) Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 BV jederzeit vom Landtag abberufen werden. Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. § 42 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 8 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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