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BayLTGeschO

§ 76 Zuleitung und Vorprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/76#abs-1 (1) Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen über die Zuständigkeit, entscheidet der Ältestenrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/76#abs-2 (2) Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/76#abs-3 (3) Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder nach § 77 ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, so weit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet.

§ 75 § 77