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# § 76 BayLTGeschO (Bayern) — Zuleitung und Vorprüfung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen über die Zuständigkeit, entscheidet der Ältestenrat.

(2) Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.

(3) Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder nach § 77 ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, so weit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet.

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Zitiervorschlag: § 76 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/76

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