Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 4 Rechte und Pflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/4#abs-1 (1) Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/4#abs-2 (2) Der Nachweis der Teilnahme wird in der Regel durch die Eintragung in Anwesenheitslisten, durch eine namentliche Abstimmung oder durch die aus den Niederschriften erkennbare Anwesenheit erbracht. Kann ein Mitglied des Landtags wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen an Plenarsitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies rechtzeitig der Präsidentin oder dem Präsidenten mitteilen. Kann es an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig zur Kenntnis bringen. Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/4#abs-3 (3) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden, nach Maßgabe des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) einzusehen.

§ 3 § 5