Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 75 Unmittelbare Auskunftsverlangen
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder des Landtags können jederzeit, auch außerhalb der Tagung, sich an die Staatsregierung mit dem Ersuchen um Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen wenden.