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§ 74 Anfragen zum Plenum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/74#abs-1 (1) In Sitzungswochen, in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen der Vollversammlung vorgesehen sind (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind), kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. Die Anfrage zum Plenum muss spätestens bis zum Montag der Sitzungswoche 12.00 Uhr beim Landtagsamt eingereicht werden. Die Anfragen sind von der Staatsregierung bis zum Donnerstag der Sitzungswoche 9.00 Uhr schriftlich zu beantworten. Die Anfragen zu einem Plenum werden mit den Antworten als Drucksache gemäß § 181 veröffentlicht. Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/74#abs-2 (2) Die Anfragen zum Plenum müssen kurz gefasst sein und dürfen jeweils maximal drei Unterfragen enthalten. Sie haben sich auf die sachliche Fragestellung zu beschränken und sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/74#abs-3 (3) Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen oder die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Im Fall einer auf Abs. 2 gestützten Zurückweisung entscheidet auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers die Vollversammlung ohne Aussprache. Im Fall einer Zurückweisung wegen Missbrauchs findet § 67 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

§ 73 § 75