Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 65 Gegenstand und Antragstellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/65#abs-1 (1) Auf Antrag von einer Fraktion findet an den im Sitzungsplan vorgesehenen Dienstag- und Donnerstag-Sitzungen bzw. bei Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, eine Aussprache in der Vollversammlung statt. Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzungsfolge bzw. einer eintägigen Sitzung einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Fraktionen hiervon unverzüglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/65#abs-2 (2) Bei nicht im Sitzungsplan vorgesehenen Sitzungen (eingeschobene Sitzungen), findet keine Aktuelle Stunde statt. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/65#abs-3 (3) Die Fraktionen haben nacheinander abwechselnd das Recht, eine Aktuelle Stunde zu beantragen. Eine Aktuelle Stunde entfällt, so weit die antragsberechtigte Fraktion von ihrem Recht keinen Gebrauch macht. Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/65#abs-4 (4) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei.

§ 64 § 66