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# § 65 BayLTGeschO (Bayern) — Gegenstand und Antragstellung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag von einer Fraktion findet an den im Sitzungsplan vorgesehenen Dienstag- und Donnerstag-Sitzungen bzw. bei Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, eine Aussprache in der Vollversammlung statt. Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzungsfolge bzw. einer eintägigen Sitzung einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Fraktionen hiervon unverzüglich.

(2) Bei nicht im Sitzungsplan vorgesehenen Sitzungen (eingeschobene Sitzungen), findet keine Aktuelle Stunde statt. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

(3) Die Fraktionen haben nacheinander abwechselnd das Recht, eine Aktuelle Stunde zu beantragen. Eine Aktuelle Stunde entfällt, so weit die antragsberechtigte Fraktion von ihrem Recht keinen Gebrauch macht. Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.

(4) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei.

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Zitiervorschlag: § 65 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/65

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