Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 66 Ablauf
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/66#abs-1 (1) Die Dauer der Aussprache soll einschließlich der Redezeit der Staatsregierung auf 75 Minuten beschränkt sein. Die Gesamtredezeit der Fraktionen wird vom Ältestenrat bestimmt. Die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen bestimmt sich nach Anlage 1. Die einzelnen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Auf keine Fraktion darf mehr als die Hälfte aller Rednerinnen oder Redner der Fraktionen entfallen. Jede Fraktion erhält mindestens eine Rednerin oder einen Redner. Die Fraktion, welche die Aktuelle Stunde beantragt hat, kann eine weitere Rednerin oder einen weiteren Redner benennen, auch wenn dadurch die festgelegte Redezeit nach Satz 2 überschritten wird. Auf Wunsch einer Fraktion kann eine ihrer Rednerinnen oder einer ihrer Redner unter Anrechnung der auf die Fraktion entfallenden Rednerzahl bis zu zehn Minuten sprechen. Jede Rednerin und jeder Redner darf nur einmal sprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/66#abs-2 (2) Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die Zahl der Rednerinnen und der Redner dieser Fraktion zu sprechen. Abs. 1 Satz 9 gilt in diesem Fall nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/66#abs-3 (3) Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind unzulässig. Erklärungen oder Reden dürfen nicht verlesen werden.