Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 64 Anträge zur Geschäftsordnung
Stand: 25.08.2026
Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.