Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 63 Zurückziehung und Wiedereinbringung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/63#abs-1 (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/63#abs-2 (2) Wenn und so weit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, während der gleichen Landtagstagung nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/63#abs-3 (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.

§ 62 § 64