Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.
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Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.