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§ 64 BayLTGeschO (Bayern) — Anträge zur Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.