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BayLTGeschO

§ 62 Änderungsanträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/62#abs-1 (1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Aussprache gestellt und bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/62#abs-2 (2) Ein Antrag kann nur mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Fraktion bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, geändert werden.

§ 61 § 63