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# § 63 BayLTGeschO (Bayern) — Zurückziehung und Wiedereinbringung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

(2) Wenn und so weit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, während der gleichen Landtagstagung nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

(3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 63 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/63

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