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§ 62 BayLTGeschO (Bayern) — Änderungsanträge

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Aussprache gestellt und bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden.

(2) Ein Antrag kann nur mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Fraktion bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, geändert werden.