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§ 54 Änderungsanträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/54#abs-1 (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/54#abs-2 (2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/54#abs-3 (3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/54#abs-4 (4) Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.

§ 53 § 55