Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 43 Gültigkeit der Stimmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/43#abs-1 (1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,

1. wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,

2. wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder

3. wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/43#abs-2 (2) Enthaltungen sind gültige Stimmen. Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.

§ 42 § 44