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# § 43 BayLTGeschO (Bayern) — Gültigkeit der Stimmen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,

1. wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,

2. wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder

3. wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.

(2) Enthaltungen sind gültige Stimmen. Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.

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Zitiervorschlag: § 43 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/43

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