(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,
1. wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,
2. wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
3. wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.
(2) Enthaltungen sind gültige Stimmen. Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.