Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 40 Bildung und Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.

§ 39 § 41