Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 40 Bildung und Verfahren
Stand: 25.08.2026
Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.