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# § 40 BayLTGeschO (Bayern) — Bildung und Verfahren

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.

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Zitiervorschlag: § 40 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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