Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 39 Bildung und Verfahren
Stand: 25.08.2026
Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.