Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 41 Vorrang spezieller Wahlvorschriften
Stand: 25.08.2026
So weit in einem Gesetz, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag in der Vollversammlung nach den Bestimmungen der §§ 42 bis 47 statt.