Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 33 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Vorsitzende und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Legislaturperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung. Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.

§ 32 § 34