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# § 33 BayLTGeschO (Bayern) — Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Vorsitzende und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Legislaturperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung. Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.

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Zitiervorschlag: § 33 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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