Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 34 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/34#abs-1 (1) Die Sitzungen der Enquete-Kommission sind grundsätzlich nicht öffentlich. Auf Antrag eines Fünftels der jeweiligen Mitgliederzahl sind allgemeine Ausnahmen vom Landtag, Ausnahmen von Fall zu Fall von der Kommission zu beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/34#abs-2 (2) Die Enquete-Kommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Legislaturperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.