Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 32 Mitgliederzahl und Zusammensetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitgliederzahl der Enquete-Kommission wird vom Landtag festgelegt. Die Zahl der Mitglieder des Landtags muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen. Die Mitglieder des Landtags und eine gleiche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern werden vom Landtag nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers) bestellt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied entsenden kann, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 erhöht. Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag bestellt; wird kein Einvernehmen erzielt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (Sainte-Laguë/Schepers); jede Fraktion kann mindestens ein Mitglied benennen.

§ 31 § 33