Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 24 Aufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/24#abs-1 (1) Die Ausschüsse haben die Verhandlungen der Vollversammlung vorzubereiten und über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden. Soweit die Vollversammlung nicht selbst entscheidet, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen die Rechte des Landtags gemäß Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 7 BayHO wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/24#abs-2 (2) Die Unterausschüsse berichten über ihre Beratungen dem jeweiligen Ausschuss.