Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 23 Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/23#abs-1 (1) Ständige Ausschüsse sind für folgende Angelegenheiten zu bilden:
1. Staatshaushalt und Finanzfragen,
2. Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration,
3. Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport,
4. Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung,
5. Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
6. Arbeit und Soziales, Jugend und Familie,
7. Wissenschaft und Kunst,
8. Bildung und Kultus,
9. Fragen des öffentlichen Dienstes,
10. Eingaben und Beschwerden,
11. Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen,
12. Umwelt und Verbraucherschutz,
13. Gesundheit, Pflege und Prävention,
14. Wohnen, Bau und Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/23#abs-2 (2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/23#abs-3 (3) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.