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# § 23 BayLTGeschO (Bayern) — Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ständige Ausschüsse sind für folgende Angelegenheiten zu bilden:

1. Staatshaushalt und Finanzfragen,

2. Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration,

3. Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport,

4. Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung,

5. Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,

6. Arbeit und Soziales, Jugend und Familie,

7. Wissenschaft und Kunst,

8. Bildung und Kultus,

9. Fragen des öffentlichen Dienstes,

10. Eingaben und Beschwerden,

11. Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen,

12. Umwelt und Verbraucherschutz,

13. Gesundheit, Pflege und Prävention,

14. Wohnen, Bau und Verkehr.

(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.

(3) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 23 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/23

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