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§ 192 BayLTGeschO (Bayern) — Landtagsamt

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag unterhält zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte ein Landtagsamt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt für das Landtagsamt eine Dienstordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. Bis zum Erlass einer gesonderten Dienstordnung gilt die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO).