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# § 190 BayLTGeschO (Bayern) — Akteneinsicht durch Dritte

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dritten Personen kann die Einsicht in Akten über Gegenstände der parlamentarischen Beratung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden. Ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses sind Landtagsdrucksachen und Plenarprotokolle allgemein zugänglich.

(2) Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden oder die der Geheimhaltung unterliegen, muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme das Bedürfnis an Geheimhaltung oder vertraulicher Behandlung, z.B. aus Gründen des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes, überwiegen; bei Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung.

(3) In Petitionsangelegenheiten wird grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt.

(4) Die Einsicht in Akten über Gegenstände der Landtagsverwaltung kann dritten Personen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden.

(5) Die Entscheidung über die Akteneinsicht nach Abs. 1 bis 4 trifft die Präsidentin oder der Präsident oder eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter, wenn es sich um Akten eines Ausschusses handelt, trifft sie oder er die Entscheidung im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden.

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Zitiervorschlag: § 190 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/190

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