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§ 189 Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/189#abs-1 (1) Die Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten steht jedem Präsidiumsmitglied nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/189#abs-2 (2) Die Einsicht in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtagsamt über Mitglieder des Landtags geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Landtags gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds des Landtags geschehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/189#abs-3 (3) Die Einsicht in die Personalakten der Bediensteten des Landtagsamts richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/189#abs-4 (4) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen.

§ 188 § 190