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§ 183 Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/183#abs-1 (1) Die Rednerin oder der Redner erhält den Entwurf der Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Durchsicht und ggf. erforderlichen Berichtigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/183#abs-2 (2) Die Berichtigung muss sich auf sprachliche Fehler und Unebenheiten beschränken und darf den Sinn der Ausführungen nicht ändern. Soweit Hörfehler oder Übertragungsfehler vorgekommen sind, dürfen sie berichtigt werden, auch wenn dadurch der Sinn der Niederschrift geändert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/183#abs-3 (3) Anträge auf Änderungen, denen Abs. 2 Sätze 1 und 2 entgegenstehen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden. Bei Widerspruch der Rednerin oder des Redners gegen eine solche Zurückweisung entscheidet der Ältestenrat. Dieser kann alle Beweismittel heranziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/183#abs-4 (4) Der durchgesehene Entwurf ist bis zu dem auf dem Dokument genannten Termin dem Stenografischen Dienst zurückzuleiten. Erfolgt innerhalb einer Korrekturfrist von drei Werktagen keine Rückmeldung, gilt die Niederschrift als genehmigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/183#abs-5 (5) Spätere Berichtigungen erfolgen gesondert. Die Entscheidung über die Zulassung einer späteren Berichtigung trifft die Präsidentin oder der Präsident, im Streitfall der Ältestenrat.

§ 182 § 184