(1) Die Rednerin oder der Redner erhält den Entwurf der Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Durchsicht und ggf. erforderlichen Berichtigung.
(2) Die Berichtigung muss sich auf sprachliche Fehler und Unebenheiten beschränken und darf den Sinn der Ausführungen nicht ändern. Soweit Hörfehler oder Übertragungsfehler vorgekommen sind, dürfen sie berichtigt werden, auch wenn dadurch der Sinn der Niederschrift geändert wird.
(3) Anträge auf Änderungen, denen Abs. 2 Sätze 1 und 2 entgegenstehen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden. Bei Widerspruch der Rednerin oder des Redners gegen eine solche Zurückweisung entscheidet der Ältestenrat. Dieser kann alle Beweismittel heranziehen.
(4) Der durchgesehene Entwurf ist bis zu dem auf dem Dokument genannten Termin dem Stenografischen Dienst zurückzuleiten. Erfolgt innerhalb einer Korrekturfrist von drei Werktagen keine Rückmeldung, gilt die Niederschrift als genehmigt.
(5) Spätere Berichtigungen erfolgen gesondert. Die Entscheidung über die Zulassung einer späteren Berichtigung trifft die Präsidentin oder der Präsident, im Streitfall der Ältestenrat.