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§ 182 Niederschrift in der Vollversammlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/182#abs-1 (1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/182#abs-2 (2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/182#abs-3 (3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/182#abs-4 (4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z.B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.

§ 181 § 183