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§ 182 BayLTGeschO (Bayern) — Niederschrift in der Vollversammlung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.

(2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.

(3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.

(4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z.B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.