Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 18 Unterrichtung über die Beratungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über den Inhalt der Beratungen des Ältestenrats werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen und Vertreter, fraktionslose Mitglieder des Landtags auf ihren Wunsch durch die Präsidentin oder den Präsidenten unterrichtet. Soweit die Beratungsergebnisse des Ältestenrats für die Arbeit des Landtags von Bedeutung sind, werden diese den hierfür zuständigen Stellen mitgeteilt. Für Verschlusssachen findet § 191 Anwendung.

§ 17 § 19