Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

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§ 19 Vollversammlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/19#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der Staatsregierung zusammentritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/19#abs-2 (2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, so weit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.

§ 18 § 20