Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 17 Teilnahme an den Sitzungen
Stand: 25.08.2026
Bei den Sitzungen des Ältestenrats dürfen nur seine Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend sein; Ausnahmen hiervon kann der Ältestenrat festlegen.