Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 176 Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/176#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtags kann das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen. Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag muss von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. Der Antrag wird durch Mehrheit der Vollversammlung oder des Ausschusses verbeschieden. Die Vorschriften der §§ 106 und 157 finden auf ihn Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/176#abs-2 (2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen Erkrankung, am Erscheinen verhindert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/176#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann die Sitzung bis zum Erscheinen des verlangten Mitglieds der Staatsregierung unterbrechen.