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BayLTGeschO

§ 175 Informationsfahrten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/175#abs-1 (1) Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht der Präsidentin oder des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/175#abs-2 (2) Bei Ablehnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.

§ 174 § 176