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# § 176 BayLTGeschO (Bayern) — Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen. Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag muss von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. Der Antrag wird durch Mehrheit der Vollversammlung oder des Ausschusses verbeschieden. Die Vorschriften der §§ 106 und 157 finden auf ihn Anwendung.

(2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen Erkrankung, am Erscheinen verhindert ist.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann die Sitzung bis zum Erscheinen des verlangten Mitglieds der Staatsregierung unterbrechen.

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Zitiervorschlag: § 176 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/176

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