Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 172 Ausschluss von der Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/172#abs-1 (1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Ausschusses ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/172#abs-2 (2) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch möglich. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses widersprechen.